Richtlinien in der Raumlufttechnik SWKI VA104-01 / (DE: VDI 6022)
Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen vom April 2006
(Inkraftsetzung am 07.04.2006 mit Wirkung zum 01.01.2004)
1. Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) in Räumen, in denen sich Personen aufhalten. Sie gilt für alle Zuluftanlagen sowie für Abluftanlagen, wenn diese die Zuluftqualität durch Umluft beeinflussen.
2. Hygienische Anforderungen
RLT-Anlagen sollen ein physiologisch günstiges Raumklima und eine hygienisch einwandfreie Qualität der Innenraumluft sicherstellen. Sie sind so zu planen, auszuführen, zu betreiben und instand zu halten, dass von ihnen weder eine Gefährdung der Gesundheit noch Störungen der Befindlichkeit, der thermischen Behaglichkeit oder Geruchsbelästigungen ausgehen.
3. Luftchemische und mikrobiologische Bedingungen
RLT-Anlagen müssen in allen luftführenden Bereichen so gestaltet, betrieben und instand gehalten werden, dass eine Belastung durch Schadgase sowie anorganische und organische Verunreinigungen sicher vermieden wird.
Der Gehalt der Zuluft an Stäuben, Bakterien, Pilzen und biologischen Inhaltsstoffen darf denjenigen der Außenluft vor Ort in keiner Kategorie überschreiten.
Soweit gesundheitsrelevante Richtwerte für den Gehalt an Keimen und biologischen Inhaltsstoffen noch nicht vorliegen, gilt als Vergleichswert die zeitgleich gemessene Außenluft.
In Ausnahmefällen (RLT-Anlage mit Umluftbetrieb) gilt die Raumluft im Aufenthaltsbereich als Bezugsgröße.
4. Errichtung und Inbetriebnahme von RLT-Anlagen
Die Sauberkeit der Komponenten ist vor dem Einbau und vor der Inbetriebnahme zu überprüfen, ggf. ist eine gründliche Reinigung vorzunehmen. Diese erfolgt durch Aussaugen und ggf. durch Wischdesinfektion.
Im eingebauten Zustand müssen alle luftführenden Komponenten mit vertretbarem technischen Aufwand zu inspizieren, zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein.
Dazu sind entsprechende Öffnungen in so ausreichender Zahl vorzusehen, dass alle Teile ohne Demontage anderer Komponenten zugänglich sind.
5. Betrieb und Instandhaltung
RLT-Anlagen müssen so betrieben und instand gehalten werden, dass auch die hygienischen Anforderungen dauerhaft eingehalten werden. Insbesondere ist auf die Einhaltung folgender Anforderungen zu achten:
RLT-Anlagen müssen vom Betreiber regelmäßig auf Verschmutzungen überprüft und ggf. durch qualifizierte Fachkräfte (eingewiesenes Personal mit Hygieneschulung nach VDI 6022 Blatt 2 Kategorie B) gereinigt werden.
Eine RLT-Anlage kann als sauber eingestuft werden, wenn luftberührende Flächen besenrein und Feuchtstrecken nicht nachweisbar sind.
Hierzu sind regelmäßige technische Inspektionen und Wartungen sowie kurzfristige Hygienekontrollen durch Betriebspersonal (Eigenkontrolle) und zusätzliche Hygieneinspektionen durch Fachkundige durchzuführen.
Luftfilter müssen regelmäßig auf Verschmutzung und Durchfeuchtung kontrolliert und - unabhängig von aktueller Druckdifferenz und bisheriger Standzeit - bei auffälligen Verschmutzungen oder Leckagen ausgetauscht werden.
Bei der Luftbefeuchtung ist durch regelmäßige (14-tägige) Hygienekontrollen (Dip-Slides) und Reinigung sowie ggf. Desinfektion der wasserführenden und feuchten Anlagenteile ein hygienisch unbedenklicher Betrieb durch den Betreiber sicherzustellen.
Im Befeuchterwasser soll die Gesamtkeimzahl den Wert von 1000 KBE/ml (koloniebildende Einheiten/ml) nicht überschreiten. Die Konzentration an Legionellen im Umlaufwasser darf den Wert von 1 KBE/ml nicht überschreiten.
Beim Betrieb von Rückkühlwerken ist auf eine ausreichende Wasserqualität zu achten. Eine Reinigung und Entleerung des gesamten Systems ist erforderlich:
Vor der ersten Inbetriebnahme
Am Ende der Kühlsaison oder vor längeren Stillstandszeiten
Vor Beginn der Kühlsaison oder nach längeren Stillstandszeiten
Mindestens zweimal im Jahr
Es ist notwendig regelmäßig die Gesamtkeimzahl und die Legionellenkonzentration im Wasser zu untersuchen. Die zulässige Gesamtkeimzahl soll den Richtwert von 10.000 KBE/ml nicht überschreiten.
Alle Kontrollen sind zu dokumentieren.
6. Hygieneinspektionen
Bei den Hygieneinspektionen unterscheidet man zwischen „Hygiene-Erstinspektion“ und „Wiederholungs-Hygieneinspektion“.
6.1 Die Hygiene-Erstinspektion beinhaltet:
• Inhalt der Wiederholungs-Hygieneinspektion
• Festlegung und Markierung der Probeentnahmeorte für die Hygienekontrollen
und -inspektionen (Hygiene-Monitoring)
• Überprüfung der Umsetzung aller Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich Planung,
Fertigung und Ausführung bzw. ggf. bisher durchgeführten Betriebes.
Die Hygiene-Erstinspektion ist im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Fertigstellung der RLTAnlage (Ausführungstermin nach Fertigstellung des Weißdruckes) und bei Wechsel des Betreibers oder Eigentümers durchzuführen.
6.2 Die Wiederholungs-Hygieneinspektionen
umfassen mindestens folgende Tätigkeiten:
• Begehung der RLT-Zentrale einschließlich aller Komponenten und der von ihr versorgten Räume
• Messung physikalischer Klimaparameter (Temperatur, Feuchte, Luftgeschwindigkeit) an repräsentativen Stellen der RLT-Anlagen und ggf. in Räumen
• Bestimmung des Verschmutzungsgrades der Lüftungskanäle durch Ermittlung der Staubflächendichte (g/m²)
• Bestimmung des Gesamtkeimgehaltes sowie der Konzentration an Legionellen im Umlaufwasser von Befeuchteranlagen und Rückkühlwerken
• Bei optisch festzustellenden Hygienemängeln sind zusätzliche mikrobiologische Untersuchungen (z. B. Luft- und Oberflächenkeimzahlbestimmung) durchzuführen.
Über das Ergebnis der Hygieneinspektion ist eine Dokumentation des Hygienezustandes der inspizierten RLT-Anlage sowie eine schriftliche Mitteilung des Inspektionsergebnisses an den Betreiber einschließlich einer Auflistung von Empfehlungen für notwendigen Maßnahmen zu erstellen.
Der Termin für eine erforderliche Nachinspektion ist je nach Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen festzulegen.
Die Wiederholungs-Hygieneinspektionen von RLT-Anlagen durch Fachpersonal sind
• bei Anlagen mit Luftbefeuchtung im Abstand von zwei Jahren
• bei Anlagen ohne Luftbefeuchtung im Abstand von drei Jahren durchzuführen.
6.3 Kritische Befunde
Ein kritischer Befund liegt beispielsweise vor bei
• wiederholter Überschreitung der Gesamtkeimzahlen im Befeuchterwasser
(Richtwert 1000 KBE/ml)
• wiederholter Schimmelpilzkontamination des Befeuchterwassers
• Legionellenbefall im Befeuchterwasser
• Auftreten höherer Keimzahlen hinter RLT-Aggregaten, als davor
• Sichtbarem Schimmelpilzbefall oder anderen mikrobiellen Belägen
Im Falle eines kritischen Befundes muss ein Hygieniker (oder ein anderer Spezialist mit vergleichbarer Ausbildung) sowie ggf. weiteres Fachpersonal hinzugezogen und der Betriebsarzt beteiligt werden.
Letzteres ist unbedingt erforderlich bei Auftreten von Beschwerden oder Gesundheitsstörungen (insbesondere an den Atemwegen) der Beschäftigten, die in den von der RLT-Anlage versorgten Räumen arbeiten.
Erforderlichenfalls sind kurzfristig Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Herausgeber:
SWKI
Schweizerischer Verein von Wärme- und Klimaingenieuren,
Solothurnstr. 13,
3322 Schönbühl,
Tel.031 852 13 00,
Fax 031 852 13 01
Rufen Sie uns jetzt an, wir beraten Sie gerne: 044 / 810 32 20. Haben Sie eine Frage? Senden Sie uns eine E-Mail und wir melden uns bei Ihnen: atax.suisse@gmail.com